Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
fĂĽr Umzugs-, Transport- und damit verbundene Dienstleistungen
Baila Logistik und Service
Inhaberin: Ilayda Simsir
HauptstraĂźe 20
57548 Kirchen
Telefon: +49 163 8973745
E-Mail: bailaunternehmen25@gmail.com
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Umzugs-, Transport-, Einlagerungs- und damit verbundene Dienstleistungen zwischen Baila Logistik und Service – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
Soweit für die Beförderung von Umzugsgut besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die §§ 451 ff. HGB, gelten, gehen diese den nachstehenden Regelungen vor.
Individuell zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
Grundlage des Vertrags sind das jeweilige Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung einschließlich des darin bezeichneten Leistungsumfangs und der vereinbarten Vergütung.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot eindeutig annimmt. Die Annahme kann insbesondere in Textform per E-Mail, WhatsApp, SMS oder ĂĽber ein elektronisches Buchungssystem erfolgen.
Kurze Erklärungen wie „OK“, „einverstanden“, „bestätigt“ oder vergleichbare Erklärungen gelten nur dann als Vertragsannahme, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, auf welches konkrete Angebot sie sich beziehen.
Dem Auftraggeber werden diese AGB und – soweit gesetzlich erforderlich – die Haftungsunterrichtung vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt.
§ 3 Leistungsumfang und Kalkulationsgrundlage
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Grundlage der Kalkulation sind insbesondere die vom Auftraggeber mitgeteilten oder im Rahmen einer Besichtigung festgestellten Umstände, beispielsweise:
Umfang und Menge des Umzugsgutes, benötigter Laderaum, Anzahl der Umzugskartons und Möbelstücke, Abhol- und Lieferorte, Stockwerke, vorhandene Aufzüge, Tragewege, Zugangs- und Parkmöglichkeiten, benötigtes Personal, Montage- und Demontagearbeiten sowie vereinbarte Zusatzleistungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung und Kalkulation wesentlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den vereinbarten Leistungsumfang oder werden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erforderlich, können diese zusätzlich berechnet werden.
Soweit möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung solcher Zusatzleistungen über die daraus entstehenden Mehrkosten.
Eine Änderung des Preises aufgrund eines tatsächlich geänderten Leistungsumfangs stellt keine allgemeine Preiserhöhung dar.
§ 4 Preise und Preisänderungen
4.1 Vereinbarter Preis
Der im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung angegebene Preis gilt für den dort beschriebenen Leistungsumfang und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.
4.2 Änderungen des Leistungsumfangs
Verändert sich nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers der Leistungsumfang oder weichen die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers erheblich von der Kalkulationsgrundlage ab, kann die Vergütung entsprechend dem tatsächlich zusätzlich erforderlichen Leistungsumfang angepasst werden.
Die Anpassung darf ausschließlich den tatsächlich entstandenen zusätzlichen Aufwand beziehungsweise die zusätzlich erbrachten Leistungen berücksichtigen.
4.3 Kostenbedingte Preisänderungen
Soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann bei einer nach Vertragsschluss eintretenden erheblichen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Veränderung unmittelbar auftragsbezogener Kosten eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung erfolgen.
Als berücksichtigungsfähige Kosten kommen ausschließlich solche Kostenbestandteile in Betracht, die für den konkreten Auftrag maßgeblich und im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung als Kalkulationsbestandteil ausgewiesen sind, insbesondere:
Kraftstoffkosten,
gesetzliche MautgebĂĽhren,
Fähr-, Tunnel- und vergleichbare Streckengebühren,
unmittelbar transportbezogene öffentliche Abgaben sowie
konkret fĂĽr den Auftrag erforderliche Kosten externer Transport- oder Logistikunternehmen.
Eine Preisänderung wegen allgemeiner Betriebskosten, allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen oder sonstiger nicht konkret dem Auftrag zuordenbarer Kosten ist ausgeschlossen.
Eine Erhöhung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich der betreffende, bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Kostenbestandteil für den konkreten Auftrag tatsächlich erhöht hat. Die Preisanpassung darf nicht zur Erhöhung der Gewinnspanne des Auftragnehmers führen.
Entsprechende Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer teilt eine beabsichtigte kostenbedingte Anpassung vor Durchführung der Leistung in Textform mit und erläutert die betroffenen Kostenpositionen und die Berechnung der Anpassung nachvollziehbar.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Berechnungsgrundlagen in geeigneter Weise nachzuweisen.
4.4 Besonderheit bei Verbraucherverträgen
Gegenüber Verbrauchern erfolgt aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen keine Erhöhung eines vereinbarten Preises, wenn die vereinbarte Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll.
Kostenänderungen aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung des Leistungsumfangs oder aufgrund unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Angaben des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Für kostenbedingte Preisänderungen bei Verbraucherverträgen mit einer vereinbarten Leistungserbringung später als vier Monate nach Vertragsschluss gelten ausschließlich die Voraussetzungen des § 4.3.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Zahlungsbetrag, Zahlungsweise und Fälligkeit ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Soweit eine Anzahlung vereinbart wird, werden deren Höhe und Fälligkeit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben. Die Anzahlung wird vollständig auf den geschuldeten Gesamtpreis angerechnet.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der verbleibende Rechnungsbetrag nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung fällig.
Bei Auslandstransporten können abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Diese müssen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung eindeutig hervorgehen.
Gesetzliche ZurĂĽckbehaltungs- und Pfandrechte des Auftragnehmers bleiben unberĂĽhrt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Lade- und Entladestellen zugänglich sind und vereinbarte beziehungsweise vom Auftraggeber zu beschaffende Zufahrts- oder Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer über besondere Eigenschaften des Transportgutes sowie über außergewöhnlich schwere, besonders empfindliche oder gefährliche Gegenstände informieren.
Befindet sich gefährliches Gut unter dem Umzugsgut, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über die davon ausgehenden Gefahren zu informieren.
§ 7 Kündigung und Stornierung eines Umzugs- oder Transportauftrags
Soweit auf den Vertrag § 415 HGB Anwendung findet, kann der Auftraggeber den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
Im Falle einer solchen Kündigung stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche nach § 415 HGB zu.
Danach kann der Auftragnehmer insbesondere nach MaĂźgabe des Gesetzes entweder
a) die vereinbarte Fracht und zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs beziehungsweise böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs oder
b) ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.
Beruht die Kündigung auf Umständen, die dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, gelten die gesetzlichen Einschränkungen.
Bereits geleistete Anzahlungen werden mit bestehenden AnsprĂĽchen verrechnet. Ein darĂĽber hinausgehendes Guthaben wird zurĂĽckerstattet.
FĂĽr Leistungen, die rechtlich nicht dem Frachtvertrag unterliegen, gelten hinsichtlich einer Beendigung oder Stornierung die gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls ausdrĂĽcklich im Einzelauftrag vereinbarte Regelungen.
§ 8 Nichterscheinen und vom Auftraggeber verursachte Leistungshindernisse
Kann eine vereinbarte Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, richten sich die Ansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Insbesondere werden ersparte Aufwendungen sowie ein tatsächlich erzielter oder nach den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnender anderweitiger Erwerb berücksichtigt.
Eine automatische Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Auftragswerts allein wegen Nichterscheinens besteht nicht, soweit das Gesetz eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs vorsieht.
§ 9 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Beförderung von Umzugsgut.
Bei Umzugsverträgen gelten insbesondere die gesetzlichen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlussgründe der §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB.
Bei Verbrauchern wird die gesetzlich vorgeschriebene Haftungsunterrichtung in hervorgehobener Form zur VerfĂĽgung gestellt.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für besonders wertvolle Güter eine weitergehende Haftung vereinbart beziehungsweise eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen werden kann.
§ 10 Schadensanzeige
Für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut gelten die gesetzlichen Fristen.
Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.
AnsprĂĽche wegen Ăśberschreitung einer Lieferfrist sind innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.
Erfolgt die Schadensanzeige erst nach der Ablieferung, ist sie in Textform zu erstatten. Zur Fristwahrung genĂĽgt die rechtzeitige Absendung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen bleiben im Ăśbrigen unberĂĽhrt.
§ 11 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur DurchfĂĽhrung des Auftrags eigene Mitarbeiter sowie geeignete Partner- oder Subunternehmen einzusetzen.
Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Personen, deren er sich zur Durchführung der Beförderung bedient, bleibt unberührt.
§ 12 Lagerung
Soweit eine Lagerung vereinbart ist, erfolgt diese in geeigneten eigenen oder fremden Lagerräumen beziehungsweise dafür geeigneten Containern oder vergleichbaren Lagereinheiten.
Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, werden dem Auftraggeber der Lagerhalter und der Lagerort entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen mitgeteilt.
Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer vor der Einlagerung darauf hinweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder sonstige gefährliche Güter eingelagert werden sollen.
Im Übrigen gelten für die Lagerung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls gesondert vereinbarte Lagerbedingungen.
§ 13 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Soweit ein Vertrag die Beförderung von Waren beziehungsweise Umzugsgut zu einem spezifischen Termin oder innerhalb eines spezifischen Zeitraums zum Gegenstand hat, besteht nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Soweit der Vertrag weitere, rechtlich selbstständig zu beurteilende Leistungen umfasst, gelten hierfür die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender verbraucherschĂĽtzender Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Ăśbrigen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Pflichten und Haftung des Partnerunternehmens
- Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungen vollständig, fachgerecht und innerhalb der vereinbarten Termine zu erbringen.
- Soweit das Partnerunternehmen nach dem jeweiligen Auftrag verpflichtet ist, bestimmte Materialien, Arbeitsmittel, Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel bereitzustellen, hat es diese in ausreichendem Umfang und rechtzeitig zur VerfĂĽgung zu stellen.
- Stellt das Partnerunternehmen vereinbarte Materialien oder Arbeitsmittel schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig bereit und müssen diese zur Durchführung des Auftrags anderweitig beschafft werden, können dem Partnerunternehmen die hierdurch tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
- Verletzt das Partnerunternehmen schuldhaft seine vertraglichen Pflichten, haftet es nach den gesetzlichen Bestimmungen für die hierdurch verursachten und nachweisbaren Schäden und erforderlichen Mehrkosten. Dies kann insbesondere angemessene zusätzliche Personal-, Transport-, Ersatzbeschaffungs-, Planungs- und Organisationskosten umfassen, soweit diese unmittelbar durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurden.
- Dies gilt entsprechend bei einem vom Partnerunternehmen zu vertretenden Nichterscheinen oder einer kurzfristigen Absage eines verbindlich vereinbarten Auftrags.
- Das Partnerunternehmen hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar ist, dass ein vereinbarter Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
- Weitergehende gesetzliche AnsprĂĽche bleiben unberĂĽhrt.